Trennung von Ehepaaren: Was passiert mit dem Kredit?
Wer als Ehepaar gemeinsam einen Kredit aufnimmt, der geht natürlich in der Praxis davon aus, dass die Ehe auch noch in vielen Jahren und Jahrzehnten Bestand an. Demzufolge denken Ehepartner nur selten daran, was beispielsweise mit einem aufgenommenen Darlehen passiert, wenn man sich auseinander gelebt hat und in der Folge die Scheidung eingereicht und realisiert wird.
Dass die Ehepartner während ihrer Ehe gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben, bedeutet in der Praxis nicht automatisch, dass auch nach der Scheidung gemeinschaftlich für die Schulden aufgekommen werden muss. Dabei legen Rechtsexperten großen Wert darauf, dass zur Beantwortung der Frage, wer nach der Trennung für einen gemeinschaftlich aufgenommenen Kredit aufkommen und haften muss, zwischen dem sogenannten Innen- und dem Außenverhältnis unterschieden wird. Im Außenverhältnis ist es ganz klar so, dass die ehemaligen Ehepartner auch nach der Scheidung gemeinsam gegenüber der Bank für ihre Verbindlichkeiten haften.
Konkret heißt das, dass sich das Kreditinstitut regelrecht aussuchen kann, welchen der beiden ehemaligen Partner sie zur Tilgung der Schulden heranzieht. Anders kann sich die Situation allerdings im Innenverhältnis darstellen. Damit ist das rechtliche Verhältnis der ehemaligen Ehepartner untereinander gemeint. In diesem Fall ist es nämlich so, dass ein Ex-Partner in nicht wenigen Fällen einen internen Ausgleich vom anderen ehemaligen Partner fordern kann, falls sich die Bank nur ein eine Person wendet, um die offenen Kreditraten zu erhalten. Allerdings gibt es auch von dieser Regelung durchaus Ausnahmen.
Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis besteht nicht immer
Eine der zuvor angesprochenen Ausnahmen, die im Innenverhältnis dazu führen kann, dass der eine Ex-Partner eben keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen ehemaligen Partner hat, besteht dann, wenn das Expaar sich darauf geeinigt hat, dass in der finanzierten Immobilie nur ein ehemaliger Partner lebt. Handelt es sich dann auch noch um den alleinigen Eigentümer des Hauses oder der Eigentumswohnung, so ist in aller Regel davon auszugehen, dass diese Person auch alleine die anfallenden Kreditraten zahlen muss. Ein derartiger Fall wurde im vergangenen Jahr auch vom Oberlandesgericht Brandenburg verhandelt und auf ähnliche Art und Weise entschieden.
Oberlandesgericht lehnt Klage des ehemaligen Ehemannes ab
Im verhandelten Fall war es so, dass die beiden Ehepartner während ihrer Ehe gemeinsam eine Immobilie erworben hatten und in dem Zusammenhang auch einen gemeinschaftlichen Immobilienkredit erhielten. Die Zahlung der vereinbarten Darlehensraten wurde zur damaligen Zeit vom Ehemann durchgeführt. Nach der Trennung, im Zuge derer die Frau aus der gemeinsamen Immobilie auszog, lebte der Mann fortan alleine in dem finanzierten Haus. Allerdings verlangte er von seiner ehemaligen Ehefrau einen Ausgleich für den gemeinsam aufgenommenen Kredit, den er nach wie vor alleine abbezahlt. Diese Klage wiesen die Richter jedoch mit der Begründung zurück, dass der Mann das alleinige Interesse sowohl am Erwerb als auch an der Finanzierung der Immobilie gehabt habe, sodass er auch nach der Scheidung alleine für die anfallenden Kreditraten aufkommen muss. Als Beweis dieses alleinigen Interesses führte das Gericht vor allem an, dass nur der Mann im Grundbuch als Immobilieneigentümer eingetragen war, nicht aber seine Ex-Frau.
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