Sind Ausfälle bei Verwandtendarlehen von der Steuer absetzbar?
Die weitaus meisten Personen in Deutschland entscheiden sich nach wie vor für eine Bank, wenn Geld benötigt wird und ein Kredit vergeben werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Kreditinstitut als Kreditgeber jedoch nicht die beste Lösung. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kreditsuchende einen negativen Eintrag in der SCHUFA hat, sodass die Chancen vergleichsweise gering sind, bei einer deutschen Bank ein Darlehen zu erhalten. In dieser Lage und einigen anderen Situationen kann ein Privatkredit seitens eines Familienangehörigen durchaus eine sehr gute Alternativlösung darstellen. Wichtig ist allerdings, dass auch bei einem solchen Verwandtendarlehen auf verschiedene Punkte geachtet wird.
Schriftlicher Darlehensvertrag sollte abgeschlossen werden
Sicherlich ist es zunächst einmal etwas ungewohnt, wenn Verwandte sich untereinander Geld leihen und dies auch noch schriftlich in einem Vertrag fixiert werden soll. Allerdings ist es allein aus Beweisgründen definitiv empfehlenswert, dass auch über Verwandtendarlehen ein schriftlicher Kreditvertrag ausgefertigt wird. Immerhin kommt es in der Praxis nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den ehemals vertrauten Familienmitgliedern, insbesondere dann, wenn es um das liebe Geld geht. Daher sollten Sie auf jeden Fall bei einem Verwandtendarlehen sowohl als Kreditnehmer als auch als Kreditgeber darauf bestehen, einen Kreditvertrag anzufertigen. Dieser Vertrag sollte zumindest Angaben über die folgenden Merkmale beinhalten:
- Kreditsumme
- Laufzeit
- Zinssatz
- Name und Anschrift des Kreditgebers bzw. Kreditnehmers
- Unterschrift der beteiligten Parteien
- Ausfertigungsort und Datum
- eventuelle Vereinbarung zur vorzeitigen Rückzahlung
Grundsätzlich kann ein solcher Darlehensvertrag auch bei einem Verwandtendarlehen relativ formlos erfolgen, jedoch sollte er möglichst mindestens die zuvor aufgelisteten Angaben enthalten. Eine Frage, die sich in dem Zusammenhang manchen Kreditgebern stellt, besteht darin, ob eigentlich aus einem solchen Verwandtendarlehen resultierende Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.
Kreditausfall ist steuerlich nicht wirksam
Zwar gehen Familienangehörige selbstverständlich davon aus, dass ihr verliehenes Geld vom Kreditnehmer ordnungsgemäß zurückgezahlt wird, jedoch ist dies in der Praxis keinesfalls immer der Fall. Es gibt eine Reihe von Situationen, die gewollt oder ungewollt dazu führen können, dass der Kreditnehmer seinen aus dem Darlehen resultierenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Im schlimmsten Fall kann dies sogar zu einem vollständigen Kreditausfall für den Verwandten als Kreditgeber führen. Neben der Tatsache, dass dessen verliehenes Geld vielleicht für immer “verloren” ist, kann er in aller Regel nicht einmal den daraus resultierenden Verlust steuerlich geltend machen.
So ist beispielsweise das Finanzgericht Düsseldorf der Auffassung, dass ein derartiger Ausfall der Forderung nicht mit einem Verkauf gleichzusetzen ist, bei dem wiederum die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit bestehen würde. Es gibt inzwischen allerdings eine Revision beim Bundesfinanzhof, sodass Verwandte durchaus noch die Hoffnung haben können, dass sie bei einem Forderungsausfall als Kreditgeber zumindest den finanziellen Schaden steuerlich geltend machen können. Bis dahin gibt es immerhin eine legale Alternative, nämlich die Forderung an Dritte zu verkaufen. Diese gelten dann nicht mehr als Verwandte, sodass bei einem Ausfall der Forderung wiederum die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit besteht.
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